Ab 2026 gelten verschärfte Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Was Besitzer von Wärmepumpen und E-Ladestationen jetzt über die netzdienliche Steuerung wissen müssen.
Die Energiewende in Deutschland schreitet unaufhaltsam voran, was zu einem rasanten Anstieg von elektrischen Großverbrauchern in privaten Haushalten führt. Um das Stromnetz vor lokalen Überlastungen zu schützen, hat die Bundesnetzagentur weitreichende Reformen auf Basis des Paragraphen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Diese Regelungen betreffen insbesondere steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Klimageräte, Batteriespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt aufweisen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verteilnetze fit für die Zukunft zu machen, ohne den langwierigen und teuren Netzausbau abwarten zu müssen. Der Netzbetreiber erhält dadurch das Recht, in kritischen Situationen regulierend einzugreifen und die Leistung dieser Geräte temporär zu drosseln. Im Gegenzug profitieren die Betreiber solcher Anlagen von signifikant reduzierten Netzentgelten, was die Anschaffung dieser umweltfreundlichen Technologien wirtschaftlich noch attraktiver gestalten soll.
Für die praktische Umsetzung der netzdienlichen Steuerung ist eine moderne Infrastruktur zwingend erforderlich. Ab dem Jahr 2026 müssen neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen über ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway und eine entsprechende Steuereinheit, die digitale Schnittstellen bedienen kann, angebunden sein. Das bedeutet, dass der einfache Einbau einer Wärmepumpe oder einer Wallbox ohne kommunikative Anbindung an das intelligente Stromnetz nicht mehr zulässig sein wird. Diese Systeme ermöglichen es dem Netzbetreiber, präzise Signale zur Leistungsbegrenzung zu senden, wenn eine akute Überlastung des lokalen Netzknotens droht. Verbraucher sollten daher bereits heute bei der Planung und dem Kauf neuer Geräte darauf achten, dass diese das Label 'steuerbar' beziehungsweise 'Grid Ready' tragen. Die Installation muss durch einen zertifizierten Elektroinstallateur erfolgen, der die korrekte Einbindung in das Energiemanagementsystem des Hauses und die Anmeldung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber sicherstellt.
Viele Verbraucher befürchten, dass ihre Wärmepumpe im tiefsten Winter abgeschaltet wird oder das Elektroauto am Morgen ungeladen in der Einfahrt steht. Diese Sorge ist jedoch unbegründet, da der Gesetzgeber klare Grenzen für den Eingriff der Netzbetreiber definiert hat. Eine vollständige Abschaltung der Geräte ist explizit untersagt. Stattdessen darf die Leistung der betroffenen Geräte in Phasen extrem hoher Netzlast lediglich auf einen Mindestwert von 4,2 Kilowatt gedrosselt werden. Für eine moderne Wärmepumpe reicht diese Leistung in der Regel völlig aus, um den Heizbetrieb und die Warmwasserbereitung ohne spürbaren Komfortverlust aufrechtzuerhalten, da Gebäude die Wärme über einen gewissen Zeitraum speichern können. Auch beim Laden von Elektrofahrzeugen bedeutet eine Drosselung auf diesen Wert nicht den Stillstand, sondern lediglich eine vorübergehende Verlängerung des Ladevorgangs. Zudem darf dieser Eingriff nur zeitlich eng begrenzt und als letztes Mittel zur Netzsicherung erfolgen.
Die Bereitschaft zur netzdienlichen Steuerung wird vom Gesetzgeber finanziell belohnt. Verbraucher, die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben, haben einen gesetzlichen Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Hierbei stehen im Wesentlichen zwei Tarifmodelle zur Auswahl. Beim ersten Modell handelt es sich um eine jährliche Pauschale, die unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage gewährt wird und je nach Netzregion spürbare Einsparungen im dreistelligen Bereich pro Jahr einbringen kann. Das zweite Modell basiert auf einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises für den tatsächlich über die steuerbare Einrichtung bezogenen Strom, was sich besonders bei sehr verbrauchsintensiven Anlagen wie viel genutzten Wärmepumpen oder mehreren Ladestationen lohnen kann. Dieses Modell erfordert jedoch in der Regel einen separaten Zähler für die steuerbare Einrichtung. Durch diese Kompensationen amortisieren sich die eventuell höheren Anschaffungskosten für die Steuerungstechnik meist innerhalb weniger Jahre.
Für Besitzer von Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt ein weitgehender Bestandsschutz. Diese Anlagen müssen vorerst nicht nachgerüstet werden und sind von den Pflichten zur netzdienlichen Steuerung befreit, es sei denn, der Betreiber entscheidet sich freiwillig für eine Teilnahme, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Anlagen, die zwischen Januar 2024 und Dezember 2025 installiert wurden oder werden, unterliegen bereits den grundlegenden Steuerungsregeln, müssen jedoch bis spätestens 2026 an die voll digitalisierten Standards der Smart-Meter-Infrastruktur angepasst werden. Wer also heute eine neue Heizung oder Wallbox plant, sollte keinesfalls abwarten, sondern die technischen Voraussetzungen direkt zukunftssicher konzipieren. Die Übergangsfristen zeigen, dass der Gesetzgeber einen sanften Übergang anstrebt, um das Handwerk und die Verbraucher nicht zu überlasten, während gleichzeitig die Digitalisierung der Netze konsequent vorangetrieben wird.