Wer eine Wärmepumpe oder eine Wallbox betreibt, profitiert von reduzierten Netzentgelten. Doch wie wird dieser Rabatt nach § 14a EnWG ab Herbst 2025 konkret in der Praxis abgerechnet? Wir zeigen die Wege auf.
Mit der Neuregelung des Paragrafen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurde die Integration von Wärmepumpen, privaten E-Auto-Ladestationen (Wallboxen) und Batteriespeichern in das Stromnetz neu geordnet. Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Netzbetreiber den Anschluss dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigern. Im Gegenzug müssen diese Anlagen jedoch für den Netzbetreiber steuerbar sein, um im Falle einer drohenden Netzüberlastung vorübergehend gedimmt werden zu können. Als Ausgleich für diese theoretische Einschränkung erhalten Anlagenbetreiber einen garantierten Rabatt auf die Netzentgelte. Die Abrechnung dieses Vorteils erfolgt über den Stromlieferanten und wird ab Herbst 2025 durch standardisierte digitale Marktprozesse noch effizienter und transparenter gestaltet.
Für die Abrechnung des Rabatts stehen den Verbrauchern grundsätzlich zwei Optionen offen. Modul 1 basiert auf einer bundesweit geregelten, pauschalen Reduzierung des Netzentgelts. Dieser feste Betrag wird einmal im Jahr gutgeschrieben und ist besonders attraktiv für Haushalte, die keinen separaten Stromzähler für ihre Wärmepumpe oder Wallbox nutzen möchten. Modul 2 bietet hingegen eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Dieses Modell lohnt sich vor allem bei sehr hohen Verbräuchen, setzt jedoch zwingend einen separaten, steuerbaren Zähler voraus, damit der Verbrauch der Anlage exakt vom restlichen Haushaltsstrom abgegrenzt werden kann. Ein drittes Modul für zeitvariable Netzentgelte befindet sich in der schrittweisen Einführung.
Ab Herbst 2025 greifen verschärfte technische und regulatorische Vorgaben, die eine automatisierte Übermittlung der Abrechnungsdaten zwischen den beteiligten Akteuren vorschreiben. Für Sie als Verbraucher bedeutet dies maximalen Komfort: Schönberg Energy und Ihr zuständiger Verteilnetzbetreiber regeln den Datenabgleich im Hintergrund. Der vereinbarte Rabatt wird direkt auf Ihrer regulären Stromrechnung abgezogen und transparent aufgeführt. Sie müssen keine komplizierten Erstattungsanträge stellen. Wichtig ist lediglich, dass Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber korrekt angemeldet ist und das gewählte Abrechnungsmodul mit dem installierten Messkonzept übereinstimmt.