Die Strompreise für Industrie- und Gewerbekunden in Deutschland sind auf einem hohen Niveau. Ein oft übersehener Hebel zur Kostensenkung sind die Netzentgelte. Über die Sonderregelung des § 19 StromNEV können Großverbraucher erhebliche Entlastungen bei den Netzkosten beantragen. Wir erklären, wie das funktioniert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die Netzkosten machen einen erheblichen Teil der Stromrechnung von Industrie- und Gewerbebetrieben aus. Um die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen in Deutschland zu sichern, hat der Gesetzgeber in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Sonderregelungen verankert. Der Paragraph 19 Absatz 2 bietet Großverbrauchern unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen die Möglichkeit, individuelle Netzentgelte zu vereinbaren. Dadurch lässt sich die Kostenlast für den Netzzugang drastisch reduzieren – in vielen Fällen um bis zu 90 Prozent. Ziel dieser Regelung ist es, netzdienliches Verhalten zu belohnen und die Stabilität der Stromnetze zu unterstützen.
Für die Genehmigung individueller Netzentgelte gibt es zwei unterschiedliche Ansätze. Erstens: Die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. Sie ist für Unternehmen relevant, die ihre Lastspitzen gezielt aus den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers in lastschwächere Zeiten verlegen können. Wer antizyklisch Strom verbraucht, entlastet das Netz und zahlt weniger. Zweitens: Die bandlastorientierte Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Diese Regelung richtet sich an Großverbraucher mit einem sehr gleichmäßigen, kontinuierlichen Strombedarf (mindestens 7.500 Benutzungsstunden pro Jahr und über 10 Gigawattstunden Jahresverbrauch). Durch die konstante Abnahme tragen diese Betriebe zur Grundlaststabilität bei und qualifizieren sich so für extrem günstige Netzentgelte.
Die Hürden für eine Bewilligung sind hoch und erfordern eine präzise messtechnische Erfassung sowie eine fundierte Analyse des Lastgangs. Die Verbrauchswerte müssen über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) lückenlos nachgewiesen werden. Zudem ist eine jährliche Überprüfung der Kriterien notwendig, da sich Lastprofile im laufenden Betrieb verschieben können. Wichtig für Unternehmen ist die strikte Einhaltung der Fristen: Der Antrag auf ein individuelles Netzentgelt muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr beim jeweiligen Verteilnetzbetreiber vorliegen. Eine professionelle Energieberatung hilft dabei, Potenziale vorab exakt zu berechnen, Risiken von Nachzahlungen zu minimieren und den bürokratischen Prozess sicher zu begleiten.