Freie Versorgerwahl oder Vorgabe durch den Vermieter? Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie als Mieter bei der Wahl Ihrer Strom- und Gasverträge haben.
In Deutschland ist das Recht auf die freie Wahl des Energieversorgers gesetzlich verankert. Das bedeutet für Sie als Mieter: Wenn Ihre Wohnung über eigene Strom- und Gaszähler verfügt und Sie die Verträge direkt mit dem Energieversorger abschließen, kann Ihnen der Vermieter nicht vorschreiben, welchen Anbieter Sie nutzen müssen. Klauseln im Mietvertrag, die Sie an einen bestimmten Strom- oder Gasanbieter binden wollen, sind in der Regel unwirksam. Sie haben das Recht, Tarife zu vergleichen und zu dem Anbieter zu wechseln, der am besten zu Ihren Bedürfnissen und Ihrem Budget passt.
Während beim Haushaltsstrom absolute Wahlfreiheit herrscht, sieht es bei der Wärmeversorgung oft anders aus. Wenn das Gebäude über eine Zentralheizung oder eine Fernwärmestation verfügt, schließt der Vermieter den Vertrag mit dem Energieversorger ab. Die Kosten werden dann über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Hier haben Sie als Mieter kein direktes Mitspracherecht bei der Anbieterwahl. Allerdings ist der Vermieter nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot dazu verpflichtet, auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und unnötig hohe Kosten zu vermeiden.
Immer häufiger bieten Vermieter sogenannten Mieterstrom an, der direkt vor Ort – beispielsweise durch eine Solaranlage auf dem Dach des Hauses – erzeugt wird. Solche Modelle sind ökologisch sinnvoll und oft auch kostengünstig. Dennoch gilt auch hier: Der Vermieter darf Sie nicht dazu zwingen, diesen Strom abzunehmen. Der Mieterstromvertrag darf gesetzlich nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein. Sie behalten das Recht, sich stattdessen für einen klassischen Ökostrom-Tarif von einem externen Anbieter zu entscheiden.