GEIG 2025: Wann Gewerbebetriebe jetzt Ladesäulen auf ihren Kundenparkplätzen nachrüsten müssen
  • 25.06.2026

GEIG 2025: Wann Gewerbebetriebe jetzt Ladesäulen auf ihren Kundenparkplätzen nachrüsten müssen

Ab 2025 greift die nächste Stufe des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Erfahren Sie, ob Ihr Gewerbebetrieb von der Pflicht zur Nachrüstung von Ladestationen betroffen ist und wie Sie jetzt handeln sollten.

Was ist das GEIG und wer ist ab 2025 betroffen?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt eine europäische Richtlinie zur Förderung der Elektromobilität in deutsches Recht um. Ziel ist es, den Ausbau von Ladepunkten im privaten und gewerblichen Bereich massiv zu beschleunigen. Ab dem 1. Januar 2025 greift eine wichtige Frist für Bestandsbauten: Jedes bestehende Nichtwohngebäude – dazu zählen Bürogebäude, Einzelhändler, Hotels oder Logistikzentren –, das über mehr als 20 Stellplätze verfügt, muss mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet sein. Bisher galten Pflichten vor allem bei Neubauten oder größeren Renovierungen. Nun müssen auch reine Bestandsimmobilien ohne bauliche Veränderungen nachgerüstet werden.

Die konkreten Anforderungen für Gewerbebetriebe

Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden sich je nach Art des Vorhabens. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen reicht ab 2025 ein einziger aktiver Ladepunkt aus. Werden Nichtwohngebäude jedoch neu gebaut oder einer größeren Renovierung unterzogen (bei der mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle verändert werden), verschärfen sich die Regeln deutlich: Ab mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden (Leitungsinfrastruktur), und es muss mindestens ein Ladepunkt betriebsbereit installiert werden. Gewerbebetriebe sollten daher prüfen, ob sie die Grenze von 20 Parkplätzen überschreiten, um empfindliche Bußgelder zu vermeiden.

Chancen nutzen: Warum sich die Ladesäule auch wirtschaftlich lohnt

Obwohl das GEIG für viele Betriebe zunächst eine Pflicht und Investition darstellt, bietet es erhebliche Chancen. Ladestationen auf Kundenparkplätzen erhöhen die Attraktivität des Standorts und verlängern die Verweildauer der Kunden. Für Mitarbeiter ist das Laden beim Arbeitgeber ein attraktiver Benefit. Zudem können Unternehmen mit der richtigen Abrechnungssoftware den geladenen Strom an Kunden verkaufen und so eine neue Einnahmequelle generieren. In Kombination mit einem passenden Gewerbestrom-Tarif von Schönberg Energy oder einer eigenen Photovoltaikanlage lassen sich die Betriebskosten der Ladeinfrastruktur zudem minimieren. Wer jetzt strategisch plant, erfüllt nicht nur das Gesetz, sondern sichert sich einen echten Wettbewerbsvorteil.